Hallo Commuinty
Wie u.a. bei Heise berichtet wird, hat ArbG Lübeck zur korrekten Übermittlung per beA entschieden, dass ein vom Anwalt „A“ unterzeichneter (einfach signierter) Klageschriftsatz der vom Anwalt „B“ per beA eingereicht wurde (sichere Übermittlung durch den Berufsträger „B“) keine wirksame Klageerhebung sei, weil keine Personenidentität zwischen dem „Verantwortendem“ und dem „Einreicher“ bestehe.
§ 130 a ZPO(3):
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Damit stellt das ArbG m.E. sehr einschränkend auf den Wortlaut der Vorschrift ab und fordert eine Personenidentität, die zur Falle in Kanzleien mit mehreren Berufsträgern werden kann. Also Augen auf im Rechtsverkehr.
Hätte der „verantwortende“ Kollege gleich die qualifizierte elektronische Signatur angebracht und nicht “auf dem Papier“ unterschrieben, hätte es keinen Stress gegeben!!!! Warum einfach, wenn’s auch kompliziert geht?
Es bleibt zu hoffen, dass die Kollegen gegen die Entscheidung vorgehen und im Interesse der Anwaltschaft eine obergerichtliche Klärung (Gem. Senat) herbeiführen um Präjudizien zu vermeiden.
Die Entscheidung scheint nach der Pressemitteilung aber nur für die einfache und nicht für die qualifizierte Signatur zu gelten.