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Übernahmeprotokoll -ELStAM für Vorjahr

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letzte Antwort am 22.01.2016 10:56:34 von n_troike
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n_troike
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Hallo Newsgroup,

muss wirklich eine Rückrechnung ins Vorjahr erfolgen?

Es wird auf dem "Auswertung-Übernahmeprotokoll" der Hinweis ausgegeben,

dass Daten für 2015 zurückgemeldet wurde.

Der Lohn Dezember und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind schon erstellt.

Bei einigen Mitarbeitern lässt aber auch sich keine Änderung auf dem Protokoll feststellen.

Dann gibt es Mitarbeiter mit neuen Kinderfreibeträgen ab 01/2015

Ein Mitarbeiter hat uns schon verlassen und es wird für 12/2015 die Steuerklasse 6 gemeldet.

Noch einer ab 12/2015 von Steuerklasse 1 auf 4

Vielen Dank im Voraus.

N.Troike

DATEV-Mitarbeiter
Laura_Klaus
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Hallo Frau Troike,

programmtechnisch ist eine Korrektur ins Vorjahr mit Hilfe des Entstehungsprinzips möglich. Bitte stimmen Sie diesen Fall mit dem Finanzamt ab, ob eine steuerliche Korrektur für das Vorjahr erfolgen soll.

Viele Grüße

Laura Klaus

Personalwirtschaft

DATEV eG

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n_troike
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Hallo Frau Klaus,

ich kann also die rückwirkenden Änderungen in Vorjahr (2015) auch einfach so laufen lassen? Die daraus resultierenden Werte werden dann auf der Lohnsteuerbescheinigung im laufenden Jahr (2016) erscheinen?

Wann wäre es dann sinnvoll einen laufenden Bezug noch in 2015 mit Entstehungsprinzip zu schlüsseln?

Das Problem, was sich mir hier aufdrängt, haben wir bei einer Person, die zu 31.12.2015 ausgetreten ist.

Es wurde rückwirkend die Steuerklasse 6 zurückgemeldet für 2015.

Das wohl weil die Person doch nicht abgemeldet wurde. Das ist ein Fehler, den wir auch noch nachgehen müssen.

Wenn jetzt Stkl. 6 zugrunde zu legen ist, haben wir eine Schuld an das Finanzamt, die wir von dem MA nicht mehr einbehalten können.

Gruß

N.Troike

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Uwe_Lutz
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Hallo Frau Troike,

schauen Sie doch mal in § 41c des Einkommensteuergesetzes und Abschnitt 41c der Lohnsteuer-Richtlinien. Dort sind die Änderungsvorschriften für den Lohnsteuerabzug geregelt.

Einzelfallfragen werden Sie hier nicht beantwortet bekommen können. Das müsste dann vermutlich eher das Finanzamt beantworten.

Viele Grüße

Uwe Lutz

n_troike
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Hallo nochmal,

habe ich es richtig verstanden, was mir gerade auch das Finanzamt bestätigt.

Wird die elektronische Lstbescheinigung elektronisch im Dezember übermittelt, dann gilt es nicht mehr, dass innerhalb der ersten drei Wochen im Jahr die Bescheinigung durch Eingabe des Enstehungsprinzip neu übermittelt werden darf?

In dem Fall, dass etwas im Januar2016 für Januar2015 zurückgemeldet wurde, bleibt es bei dem Mitarbeiter für die Einkommenserklärung hängen.

Sollte aber zu wenig Steuer abgeführt worden sein, muss das Finanzamt vom dem Unternehmen informiert werden.

Dann wäre es doch am Besten man übermittelt die Bescheinigungen erst im Februar. Dann könnten alle Änderungen noch mit einfließen.

Gruß

N.Troike

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Laura_Klaus
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Hallo Frau Troike,

Ihr Gespräch mit dem Finanzamt können wir nicht bewerten. Wir können Ihnen lediglich die Abrechnungs- bzw. Korrekturmöglichkeiten in LODAS aufzeigen.

Über LODAS können Sie sowohl mit einer Wiederabrechnung Januar als auch mit einer Erstabrechnung Februar (Voraussetzung: mit Januar ist noch keine Nachberechnung in das Jahr 2015 im Zuflussprinzip erstellt worden) eine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 erstellen. Hierzu muss das Entstehungsprinzip unter Personaldaten geschlüsselt werden. Sollen die steuerlichen Korrekturen über die Einkommenssteuer geregelt werden, so müssen Sie nichts tun.

Freundliche Grüße

Laura Klaus

Personalwirtschaft

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n_troike
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Hallo Frau Klaus,

vielen Dank für die Rückinfo.

Klar - aber wenn Sie etwas im Programm zulassen obwohl das Finanzamt sagt, dass darf man nicht,

frage ich mich warum.

Ist es vielleicht so, dass Steuerdaten nicht mehr rückwirkend über die Lohnabrechnung "korrigiert" werden dürfen aber alles andere schon?

Die Abrechnung Januar ist noch nicht gelaufen und in der Probe werden die zurückgemeldeten Kinderfreibeträge gültig ab 01/2015 gar nicht als Zufluss in 01/2016 berücksichtigt wie sonst auch bei Nachberechnungen.

Dafür muss es doch einen Grund geben.

Gruß

N.Troike

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Laura_Klaus
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Hallo Frau Troike,

Ausnahmen bestätigen die Regel.

Hier ein Auszug aus obigem Dokument:

Grundsätzlich wird im steuerrechtlichen und im sozialversicherungsrechtlichen zwischen Zuflussprinzip und Entstehungsprinzip unterschieden.

Zuflussprinzip

Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 2 EStG).

Steuerrechtlich gesehen gilt sowohl für laufende Bezüge als auch für sonstige Bezüge das Zuflussprinzip, d.h. die Lohnsteuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei werden für die Berechnung der Lohnsteuer die aktuellen Steuermerkmale (z. B. die Steuerklasse) des aktuellen Abrechnungsmonats zu Grunde gelegt.

Ausnahme: In den ersten drei Wochen des Monats Januar kann das Zuflussprinzip zu Gunsten des Entstehungsprinzips aufgehoben werden. Die Berechnung erfolgt beim Entstehungsprinzip unter den damals gültigen steuerlichen Merkmalen. In diesem Fall werden die steuerlichen Werte in den Auswertungen des Vorjahres ausgewiesen, d. h. es wird für das Vorjahr auch eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt.

Entstehungsprinzip

Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Sozialversicherungsrechtlich gilt das Entstehungsprinzip, d. h. die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden. Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt unterliegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nur noch der Beitragspflicht, wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt worden sind."

Viele Grüße aus Nürnberg

Laura Klaus

Personalwirtschaft

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n_troike
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Hallo und danke für Ihre Mühe,

ich werde in diesen Jahr der Aussage der Finanzverwaltung folgen aber das liegt auf WV ... und ich nächsten Jahr dann...

Grüße

Nicole Troike

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Klar - aber wenn Sie etwas im Programm zulassen obwohl das Finanzamt sagt, dass darf man nicht,

frage ich mich warum.

Weil es Fälle gibt, wo es der Arbeitgeber durchaus "darf". Falls Sie Zugriff darauf haben, lesen vielleicht den Beitrag "Änderung des Lohnsteuerabzugs" im Lexikon für das Lohnbüro, Hüthig ... Rehm, vgl. LEXinform/Info-Datenbank online​. "Das Finanzamt" hat auch nicht immer Recht und macht auch Fehler. Wäre es anders, könnte man sich in der AO Berichtigungsvorschriften sparen. Nicht böse gemeint...

Bei LSt-Nachforderungsfällen (auch wenn Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Rückwirkung elektronisch übermittelt werden) ist der Arbeitgeber grds. verpflichtet, rückwirkend zu ändern oder dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. Ansonsten ist er in der Haftung. Wann er das wie zu machen hat, das ist zu prüfen.

Vgl. auch den Leitsatz des BFH VI-R-10/05 (LEXinform/Info-Datenbank online​): "Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig."

Es gibt also Fälle, wo mit dem Finanzamt das Vorgehen zu klären ist.

In Kürze hatte Herr Lutz ja auch die entsprechenden Grundlagen genannt.

Die Abrechnung Januar ist noch nicht gelaufen und in der Probe werden die zurückgemeldeten Kinderfreibeträge gültig ab 01/2015 gar nicht als Zufluss in 01/2016 berücksichtigt wie sonst auch bei Nachberechnungen.

Die Kinderfreibeträge für 2015 sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Arbeitnehmerebene geltend zu machen. Da gibt es bei Ihrer Konstellation 2015 nichts mehr zu ändern. Das ist ein Erstattungsfall. Völlig andere Baustelle.

LODAS - ebenso wie Lohn und Gehalt - kann aus meiner Sicht alles, was möglich ist (und sein muss). Wann aber was richtig ist, diese rechtliche Würdigung, kann Software dem Anwender nicht abnehmen. Es ist unmöglich, da eine Programmlogik zu schaffen, die alle Eventualitäten abdeckt. Da ist der Arbeitgeber bzw. seine Lohnbuchhaltung und sein Steuerberater gefragt.

n_troike
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Hallo C.H.,

vielen Dank für die Ausführungen.

Ohne die einzelnen Dokumente gelesen zu haben (das hole ich noch nach),

möchte ich Ihnen beipflichten, dass es nicht immer die richtigen Antworten gibt, wo man diese erwarten würde.

Das ist der Grund warum ich so ein bissl penetrant nachgefragt habe.

Wollte auch nicht den Eindruck hinterlassen mit dem Programm unzufrieden zu sein. Alles gut und auch schön, dass es Menschen gibt, die für etwas mehr Aufklärung sorgen.

Grüße

N.Troike

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letzte Antwort am 22.01.2016 10:56:34 von n_troike
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