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Zusammenfassende Meldung - Verständnisfrage

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letzte Antwort am 19.10.2018 07:51:53 von floreana
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floreana
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 4
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Hallo,

ich habe eine generelle Frage zur ZM, die mich schon länger beschäftigt:

Wir arbeiten mit EÜR, dennoch melden wir unsere EU-Ausgangsrechnungen mit dem Datum der Rechnungsstellung (nach vereinbarten Entgelten), sowohl in den Umsatzsteurvoranmeldungen Zeile 41, Kz 21 als auch in der ZM. Angenommen: wir versenden eine EU-Rechnung nach Frankreich mit Rechnungsdatum 12. August 2018 und entsprechender USt-ID Nr., welche in der quartalsweisen ZM auch so angegeben wird. Der Rechnungsemfpänger zahlt diese Rechnung am 2. September und meldet diese Zahlung in seiner September Umsatzsteuervoranmeldung Zeile 48, Kz 46 u. 47 (Konto Buchhaltung: 3123) - hier allerdings ohne USt-ID Nr. Würde das Finanzamt anhand dieser Meldungen die Beträge der beiden Länder einander zuordnen können, obgleich diese doch zu unterschiedlichen Zeiträumen gemeldet wurden? Bzw. erfolgt überhaupt eine solche Überprüfung? Bei unseren Betriebsprüfungen bisher nicht...

Ich freue mich sehr über  Hilfestellung/Anregungen.

f_mayer
Fachmann
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Nachricht 2 von 4
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Sind diese EU-Sachverhalte nicht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (=Sollversteuerung) zu erfassen und zwar auf beiden Seiten? EDIT: Dies ist falsch, siehe die nachfolgende Erläuterung von Herrn Paul.

Ansonsten, man korrigiere mich wenn ich was falsches schreibe, aber in die ZM kommen nur die entsprechenden Ausgangsumsätze, Einkäufe aus anderen EU-Ländern werden hier nicht gemeldet sondern nur summarisch in der Umsatzsteuererklärung (und so vorhanden, Voranmeldung).

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w_paul
Erfahrener
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Nachricht 3 von 4
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§13 UStG

(1) Die Steuer entsteht

Nr. 6

für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;

§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

§ 18a Zusammenfassende Meldung

(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat.

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floreana
Fortgeschrittener
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Danke erst mal für die Antworten: dh meine EU Eingangsrechnungen könnte ich auch weiterhin mit Zahlungsdatum melden ? Andernfalls müsste ich ja ständig die Umsatzsteuervoranmeldungen korrigieren, da ich EU-Rechnungen oft erst einen Monat nach Rechnungsdatum erhalte und zahle.

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letzte Antwort am 19.10.2018 07:51:53 von floreana
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