Guten Tag,
ich erstelle derzeit meine EÜR für 2017 und habe am 3.01.2018 eine wiederkehrende Zahlung nach §11 EStG für ein Lager an meinen Vermieter.
Für diese Mietzahlung habe ich eine Rechnung welche auch MwSt ausweist.
Meine Frage ist nun ob §11 EStG auch für die Mehrwertsteuer gilt oder lediglich für den Nettobetrag. Immerhin sind das EStG und das UStG zwei getrennte Steuergesetze.
Gehört deswegen der Nettobetrag in 2017 und die Umsatzsteuer in 2018 oder buche ich den kompletten Betrag auf die entsprechenden Konten in 2017.
Danke und viele Grüße
Meine Frage ist nun ob §11 EStG auch für die Mehrwertsteuer gilt oder lediglich für den Nettobetrag. Immerhin sind das EStG und das UStG zwei getrennte Steuergesetze.
UStG und EStG sind in der Tat zwei Paar Stiefel. Daraus folgt:
Grüße
Ergänzung: Der Vorsteuerabzug für Mieten ist i. d. R. auch ganz ohne Monatsrechnung möglich - allerdings dann erst im Monat der Zahlung und nur dann, wenn die Anforderungen von UStAE 14.1 (2) erfüllt werden.
Bezieht sich die Frage auf Lagermiete Dezember oder Lagermiete Januar?
Ergänzung: Der Vorsteuerabzug für Mieten ist i. d. R. auch ganz ohne Monatsrechnung möglich - allerdings dann erst im Monat der Zahlung und nur dann, wenn die Anforderungen von UStAE 14.1 (2) erfüllt werden.
Oh das ist jetzt interessant. Ich habe einmalig eine Dauermietrechnung erhalten.
Das heißt, dass ich nun den Bruttobetrag über die 10 Tage Regel in 2017 ansetze jedoch die Umsatzsteuer in 2018 ziehe?
Bezieht sich die Frage auf Lagermiete Dezember oder Lagermiete Januar?
Nein in der Tat auf Dezember. Wir bezahlen die Miete nicht im Voraus sondern für den letzten Monat.
Das heißt, dass ich nun den Bruttobetrag über die 10 Tage Regel in 2017 ansetze jedoch die Umsatzsteuer in 2018 ziehe?
Wenn Sie nur die Dauerrechnung bekommen haben, dann ist das richtig. Steht denn im Verwendungszweck Ihrer Überweisung der Monat?
Vielleicht sollten Sie bei der Erstellung Ihrer EÜR doch nicht ganz auf die Hilfe eines Steuerberaters verzichten.
Grüße