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Wechsel EÜR auf Bilanzierung - kurze Frage zum Vorgehen und zur Umsatzsteuer

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letzte Antwort am 14.08.2018 17:48:03 von bodensee
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quax
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Hallo Community,

ich habe gerade ein kleines fachliches Problem (für Profis oder erfahrenere Leute sicherlich ein Klacks) das ich hier gerne zur Disposition stellen würde.

Folgende Fragestellung:

Ich habe einen 4/3-Rechner der zum 31.3. auf Bilanzierung umgestellt werden soll. Bis zum 31.3. ist alles gebucht wie bei einem 4/3-Rechner und auch in den Stammdaten ist 4/3 eingestellt.

Jetzt habe ich mir angekuckt was noch zu buchen ist (d.h. insbesondere Zahlungsflüsse, die nach dem 31.3. kommen) und INNERHALB der 4/3-Rechnung meine Buchungen gemacht.

Sprich' ich habe zum Beispiel Rückstellungen eingebucht, Forderungen eingestellt, Verbindlichkeiten gebildet usw. Ich war der Meinung dass sich meine Bilanz dann "automatisch" ergeben würde und ich diese quasi aus dem Kontennachweis unten herauslesen könnte (unten sind ja z.B. die Anlage- und Zahlungsmittelkonten oder die Privatkonten aufgeführt).

Nach der Umstellung in den Stammdaten auf Bilanz (ich möchte eine E-Bilanz wegschicken) scheint das aber nicht funktioniert zu haben. Die Differenz liegt insbesondere in der Umsatzsteuer (eigentlich logisch!).

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Erstattung für das Jahr 2015 habe ich in der 4/3-Rechnung eingebucht mit "Forderung Umsatzsteuer an Umsatzsteuer Vorjahr".

Was passiert jetzt? Die Umsatzsteuer Vorjahr ist Betriebseinnahme, weil das Konto 3841 als Betriebseinnahme in die EÜR eingeflossen ist.

Nach Umstellung der Stammdaten auf Bilanz ist die Umsatzsteuer Vorjahr aber keine Betriebseinnahme mehr, sondern wird im Gegenteil als Verbindlichkeit ausgewiesen (was natürlich falsch ist - ich bekomme ja Geld).

Daher ganz klar die Frage:

Wie mache ich aus einer 4/3-Rechnung in DATEV-Rewe eine Bilanz?

Was muss ich buchen oder nicht buchen bevor ich die Stammdaten auf Bilanz umstelle? Und vor allem: wie behandle ich die Umsatzsteuer?

Vielen Dank schon im Voraus für jegliche Hilfe oder Input!

Viele Grüße

Quax

sokru
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Einen schönen Guten Morgen,

meines Erachtens ist in der 4/3-Rechnung vor Umstellung auf Bilanzierung gar nichts buchen.

Es müsste die Umstellung auf Bilanz erfolgen. Anschließend ist im Jahresabschlussteil die Eröffnungsbilanz auszuwählen. Über die Vortragskonten 9000, 9008 und 9009 sind die Eröffungsbilanzwerte einzubuchen. Beispielsweise wird auf dem Konto 3841 der Wert der Umsatzsteuererstattung gegen Konto 9000 gebucht.

Die Gewinnauswirkung des Wechsels der Gewinnermittlungsart ist als so genannter Übergangsgewinn/-verlust gesondert zu ermitteln. Es besteht die Möglichkeit den Übergangsgewinn auf die nächsten 3 Jahre zu verteilen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung wird der Übergangsgewinn unter der Registerkarte "Weitere Gewinnkorrekturen", "Zu-/Abrechnungen wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart" berücksichtigt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
bodensee
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Ich lege für die Bilanz einen neuen Mandanten an und beginne dann wie mein Vorredner dargesellt hat mit den Eröffnungswerten.

In der § 4 (3) Rg. gibt es nun 2 Möglichkeiten :

entweder die Hinzu - und Abrechnungen werden extra erläutert und in die Position Gewinn/Verlust aus Übergang.... manuell hinzugerechnet oder

meine Vorgehensweise ich buche die Übergangspositionen in aller Regel Forderungen/VErbindlichkeiten, Jahresabschlusskosten und Umsatzsteuer in die § 4 (3) Rechnung ein , erläutere dies dann im Rahmen des Bilanzberichts.

Für die Umsatzsteuer benötigt mann dann ggf.  Aufwandskonten, da die Ust bis inkl. 3/2018 als Aufwand in der 4-3 Rechnung berücksichtigt werden muss.

Sie müssen sich aber anschauen wie wirkt sich meine Buchung auf den Gewinn aus oder taucht die Buchung nur im Kontennachweis auf und wird von Datev in der 4-3 selbst wieder korriegiert was bei Verwendung von 1200/3300 geschieht, hier gibt es dann die Alternative 1220 bzw. 3309 im SkR 04.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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quax
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Hallo,

zunächst einmal ein herzliches Dankeschön für eure Antworten.

Nachdem ich die Sache heute nochmal überarbeitet habe, habe ich jetzt lediglich noch eine Differenz in Höhe der Umsatzsteuer-Abschlusszahlung für DAS LAUFENDE JAHR.

Das heißt mein Gewinn unter Stammdaten EÜR weicht um genau diesen Betrag von meinem Gewinn unter Stammdaten Bilanz ab.

Was mache ich mit der Umsatzsteuer-Abschlusszahlung für das laufende Jahr? Muss die noch in den Übergangsgewinn rein?

Danke im Voraus für eure Hilfe!

Quax

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Hallo,

Warum sollte eine Umstellung auf den 31.3. erfolgen ? Daneben ist eine Wahl zwischen 4/3 und

Bilanz im gleichen Jahr nicht möglich. Wie genau soll das funktionieren ? Forderungen in eine 4/3 Rechnung einzubuchen ist auch nur bedingt sinnvoll, da diese vom Programm oftmals wieder rausgerechnet werden. Der Übergangewinn kann auf das laufende und die folgenden 2 Jahre verteilt werden. Das Ganze erscheint mir gedanklich viel zu kompliziert. Forderungen sind Zurechnungen dh Erlöse und Verblk ist Aufwand.

Wie genau funktioniert eine Vermischung von Eür und Bilanz ? Über die Stammdaten kann das nicht funktionieren.

Gruss

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höft
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Hallo Herr Seidenfuss,

wie würden Sie folgenden SV technisch lösen:

4/3er, Betriebsaufgabe zum 28.06.2018, FA hätte gern die E-Bilanz übermittelt

Überleitungsrechnung sowie 16er Gewinn ermittle ich aktuell immer "händisch" (Datev Arbeitshilfen etc.).

Vielen Dank.

Viele Grüße

K. Höft

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kathleen Kleine

(Steuerberaterin | Partnerin | Kanzlei-Organisationsbeauftragte)


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bodensee
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Hallo Frau Höft,

das FA bekommt keine E-Bilanz.

Wenn vorher 4-3 Rechner , muss der Stpfl so gestellt werden als ob er bilanziert hätte. Er muss aber nicht bilanzieren und daher auch keine REchtsgrundlage für die E-Bilanz.

Die Abgrenzung Schlussforderugen/ Verbindlichkeiten /Rückstellung usw, können dann über eine Anlage in einer Position Übergang § 4 3 erklärt und erläutert werden.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
höft
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Hallo Herr Eberhardt,

Ihrer Aussage würde ich mich liebend gern anschließen. Die Aufsätze dazu lassen jedoch eine andere Schlussfolgerung zu:

"Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten sind neben den "regulären Bilanzen" auch durch Umwandlungsfälle aufzustellende Bilanzen und Bilanzen, die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart bedingt sind, betroffen. Auch Zwischenbilanzen, die anlässlich eines Gesellschafterwechsels erstellt wurden als auch Liquidationsbilanzen müssen durch Datenfernübertragung übermittelt werden."

Mich interessiert welchen Weg Datev für den unterjährigen Wechsel technisch vorgesehen hat. Insbesondere, ob das im Rahmen einer einzigen Leistung darzustellen ist.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kathleen Kleine

(Steuerberaterin | Partnerin | Kanzlei-Organisationsbeauftragte)


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bodensee
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a) wäre ihre Quelle interessant, ich nehme mal folgendes Szenario an:

ihre Quelle zielt darauf was alles elektronisch zu übermitteln ist

wenn sich die Finanzverwaltung allerdings in konseqenter Weise der Rechtsprechung des BFH anschließt weil:

R 4.5 Abs. 6 EStR

Betriebsveräußerung oder -aufgabe

61Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der Stpfl.so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart, R 4.6. 2Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabei eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.

D.h. es gibt keine gesetztliche Grundlage für die Aufstellung einer Bilanz und damit auch keine Grundlage für die

Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz.

P.S. Den Streit bzgl. Bilanzierung hatte ich mit dem Finanzamt gefühlt 20mal, immer anderes Finanzamt immer anderer Sachberabeiter immer das gleiche bei BA wir wollen eine Aufgabebilanz ihr Mandant ist dazu verpflichtet. Daraufhin meine Reaktion siehe oben ( Richtlinie basiert auf BFH Rechtsprechung) und das  Thema war vom Tisch.

Ich unterstelle jetzt einfach mal dass die Fortentwicklung die Übermittlung einer E-Bilanz sein soll.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Hallo Herr Eberhardt,

meine Quelle ist die Folgende:

Datev Themenlexikon vom 06.06.2018, Dauber, Harald

"1.3 Persönlicher Anwendungsbereich ff."

Tatsächlich haben wir bereits mehrere Betriebsaufgaben ohne E-Bilanz erklären können aber dennoch fordern die Finanzämter die E-Bilanz mitunter immer wieder an.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kathleen Kleine

(Steuerberaterin | Partnerin | Kanzlei-Organisationsbeauftragte)


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bodensee
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Anfordern darf das FA grundsätzlich erstmal alles und gerne ob Sie dann einen Anspruch darauf haben, hat der Gesetzgeber zu klären. Und in ihrem Fall dürfen sie sich gerne querstellen so lernt ggf. auch die Gegenseite hinzu.

Zumindest war dies in meinen Fällen so, spätestens auf Ebene der Sachgebietsleiter habe ich diesbzgl. immer Recht bekommen und so es im gleichen Sachgebiet war auch keine weiteren Anforderungen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 14.08.2018 17:48:03 von bodensee
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