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Lodas: Entgeltbescheinigung mit Provisionen

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letzte Antwort am 23.05.2018 17:12:31 von ulli_preuss
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ulis
Aufsteiger
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Hallo Community,

ein AN bezieht ab Mai Krankengeld. Das System greift sich sein Brutto/Netto aus dem Februar. Soweit so gut. Der AN hat uns angesprochen und erklärt, es müsse ein Durchschnittswert aus den letzten 3 Monaten Dezember - Februar zur KK gemeldet werden, da er im Dezember und Januar Provisionen erhalten hat, die bei der KK-Berechnung mit einbezogen werden müssen.

Ist dies korrekt? Wenn ja, gibt es ein Dokument bzw. Tipps zur Umsetzung?

Viele Grüße

Ulrike Scheck

björn
Experte
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Hallo Frau Scheck,

mit welchem System arbeiten Sie LODAS oder Lohn und Gehalt?

Gruß

Björn Niggemann

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ulis
Aufsteiger
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Lodas

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Hier die Rechtsgrundlage, nach meiner Einschätzung ist es nicht einfach nur mit einem 3-Monatsdurchschnitt getan. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V spricht eher für die Werte aus Februar. Je nach Art des Gehalts / Lohns ergibt sich zudem eine andere Berechnung.

§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

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björn
Experte
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Wenn die Provision als Einmalbezug berechnet wurde dann müsste die auf der EEL Bescheinigung unter "Einmalbezüge der letzten 12 Monate" mit auftauchen. Die EEL Bescheinigung wird bei der Probeabrechnung mit ausgegeben.

Wenn die Provision als laufendes Entgelt berechnet wurde dann haben Sie, meiner Meinung nach, nur die Möglichkeit bei der Fehlzeitenerfassung im Register "Arbeitsentgelt" hier die Werte entsprechend einzutragen.

Hier müssten Sie aber vorher prüfen, ob die Provisionen nicht doch als Einmalbezug zu behandeln sind, wenn diese nicht monatlich gezahlt wird.

Gruß

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Das würde dem letzten Satz des Absatzes 2 entsprechen.

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ulis
Aufsteiger
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Nein, die Provisionen sind keine Einmalbezüge.

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ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo,

haben Sie sich schon mit dieser Schlüsselung unter Mandantendaten|Lohnarten beschäftigt? Evtl. würde eine entsprechende Schlüsselung in Ihrem Falle weiterhelfen.

Zwischenablage01.jpg

In der Info-DB gibt es u. a. folgende Dokumente, in denen variable Entgeltbestandteile erwähnt werden:

DÜ-Protokolle Entgeltersatzleistungen (EEL) - Erläuterungen (LODAS)

Entgeltersatzleistungen (EEL)

Viiele Grüße

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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letzte Antwort am 23.05.2018 17:12:31 von ulli_preuss
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