abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

LSt Abzugsmerkmale ausländische AN

12
letzte Antwort am 14.03.2018 14:59:33 von actlk
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
glöde
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 13
4456 Mal angesehen

Mit welchen LSt Abzugsmerkmalen rechne ich ausländische AN ab, wenn zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung noch nichts vorliegt.

Sie melden sich mit Nebenwohnsitz hier in D an und bekommen dann irgendwann eine StIdNr. zugeteilt. Was mache ich aber in der aktuellen Lohnabrechnung ohne StIdNr. ? Manche sind nach 2 Monaten wieder weg, noch bevor eine gültige Nummer vorliegt. Ich habe diese AN mit der 6 abgerechnet, der AG verlangt nun eine Korrektur. Was kann ich machen ?

actlk
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 13
2588 Mal angesehen

Hallo Frau Glöde,

da in Deutschland anhand Ihrer Angaben ein Wohnsitz begründet wurde, ist der ausländische Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig. Bei unbeschränkter Steuerpflicht werden elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zugeordnet. Diese per ElStAM-Abruf prüfen und sofern plausibel übernehmen.

Oder Sie warten mit der Abrechnung bis die Steuer-ID vorliegt.

Morgen ist eine Kollegin im Haus, die das bestimmt aus dem Stehgreif beantworten kann.

Ich melde mich dann nochmal bei Ihnen.

Viele Grüße

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 13
2588 Mal angesehen

Wohnen die AN tatsächlich in Deutschland oder wohnen diese Dauerhaft im Ausland und pendeln nach D zur Arbeit ?

Wenn im Ausland wohnhaft und D keine Wohnsitz (nur Alibi) habe ich hier am Bodensee oft mit der Schweiz, dann müssen sie beim Lohnsteuerfinanzamt des AG eine Bescheinigung anfordern inder sie beantragen nach welcher Steuerklasse der ausl. AN abgerechnet werden soll. Im Regelfall Steuerklasse 1 . Das Formular ist in der Toolbox, habe den Namen gerade nicht im Kopf.

So es tatsächlich nicht nur der Formhalber einen Wohnsitz in D gibt, dann gilt das oben gesagte, sie können aber auch dann das Programm Eltsam ausser Kraft setzen indem Sie in Lodas die die Stkl. I eingeben.

Aber Obacht das kann Haftungskonsequenzen nach sich ziehen.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
glöde
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 13
2588 Mal angesehen

Die AN wohnen tatsächlich in einer Wohnung des AG (Mietabzug über Lohn) hier in D. Der Hauptwohnsitz bleibt in Kroatien, da sie dorthin irgendwann wieder zurück gehen. Somit werden sie in D unbeschränkt steuerpflichtig.

Genau wegen der Haftung des AG habe ich vorsorglich mit der 6 abgerechnet.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 5 von 13
2588 Mal angesehen

Moin,

Steuerklasse VI ist dann aber eher falsch.

Die Bescheinigung, die Herr Eberhardt meint, ist der "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer." Dieser ist in der Toolbox als Formular "LSt 315" enthalten oder auf der Seite des Formular-Servers der Bundesfinanzverwaltung zu finden: https://www.formulare-bfinv.de/

Sobald Ihnen die Bescheinigung vorliegt, können Sie diese Daten zur Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Sie müssen dann nur im Programm das ELStAM-Verfahren für diesen Arbeitnehmer außer Kraft setzen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
actlk
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 13
2588 Mal angesehen

Hallo Frau Glöde,

ich habe soeben mit meiner Kollegin gesprochen.

Die Frage war: Unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Arbeitnehmer ohne Steuer-ID-Nr. - welche Lohnsteuerklasse?

Antwort:

Solange keine Steuer-ID-Nr. vorliegt ist der Arbeitnehmer zwingend in Lohnsteuerklasse VI abzurechnen, da so der höchstmögliche LSt-Abzug gewährleistet ist.

Wenn abzusehen ist, dass die Steuer-ID-Nr. z.B. im nächsten Monat kommt, kann auch in der zu erwartenden Lohnsteuerklasse abgerechnet werden, -aber auf eigenes Risiko.

Zwischenlösung ist:

Die tatsächliche Gehaltsabrechnung wird solange hinausgezögert bis alle dafür erforderlichen Daten vorliegen.

Der Arbeitnehmer erhält zunächst einen Gehaltsvorschuss vom Arbeitgeber auf sein später noch abzurechnendes Gehalt. Der Vorschuss wird zu späterem Zeitpunkt (wenn die Steuer-ID-Nr. vorliegt und die LSt-Klasse bekannt ist) als Netto-Abzug vom abgerechneten Gehalt einbehalten.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter,

freundliche Grüße

LK

0 Kudos
glöde
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 13
2588 Mal angesehen

Hallo actik,

genauso denke ich mir das auch.

Das Problem ist nur wieder der AG, der alles gleich und sofort haben will.....

Kann ich mich mit dem "zwingend LStKL VI" auf § 39c EStG berufen ?

Vielen lieben Dank.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 8 von 13
2588 Mal angesehen

Solange keine Steuer-ID-Nr. vorliegt ist der Arbeitnehmer zwingend in Lohnsteuerklasse VI abzurechnen, da so der höchstmögliche LSt-Abzug gewährleistet ist.

Moin,

wenn ein Mitarbeiter, der schon länger in Deutschland lebt und eine ID-Nummer hat, diese nicht angibt, ist dies korrekt.

Gerade beim Zuzug von Mitarbeitern aus dem Ausland, ist aber die Anwendung der Steuerklasse VI, wenn die ID-Nummer nicht vorliegt, nicht zwingend. § 39c Absatz 1 Satz 2 (2. Alternative) sagt hierzu: "hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen."

Und wenn dem Mitarbeiter eben noch keine ID-Nummer zugeteilt wurde, kann er dies nicht vertreten. Man kann also hier für maximal 3 Monate nach den voraussichtlichen Steuermerkmalen abrechnen. Sobald die ID-Nummer dann nachgereicht wird, ist dies ggf. rückwirkend zu korrigieren.

Man sollte sich hierfür eine Kopie der Meldebestätigung vorlegen lassen, damit man weiß, zu wann die Mitarbeiter sich hier in Deutschland angemeldet haben.

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
actlk
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 13
2588 Mal angesehen

Gern geschehen,

dem Arbeitgeber gegenüber würde ich auch auf die genannte Gesetzesgrundlage hinweisen, jedoch könnte der AG -sofern er des Gesetzestext liest- auch den Standpunkt vertreten, dass der Arbeitnehmer die bisher fehlende Mitteilung nicht zu vertreten hat und daher, wie Herr Uwe Lutz auch geschrieben hat, die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale zumindest für drei Monate anzuwenden wären.

Ich würde dann sagen, dass man mit der Anwendung der Steuerklasse VI auf der sicheren Seite ist, da man im Zweifel nicht genau weiß ob der Arbeitnehmer die bisher fehlende Meldung nicht doch zu vertreten hat (verspätete Anmeldung / Beantragung etc.).

Viele Grüße

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 10 von 13
2588 Mal angesehen

Moin,

wenn man haftungsrechtlich absolut sicher sein will, müsste sich der Mitarbeiter -wenn noch keine ID-Nummer erstellt wurde- eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39e Absatz 8 EStG vom Finanzamt ausstellen lassen. Diese ersetzt dann -solange die ID-Nummer nicht vorliegt- das elektronische Verfahren.

Hierauf sollte ich dann den Arbeitgeber aber bei Einstellung eines Mitarbeiters, der aus dem Ausland zugezogen ist, auch gleich hinweisen - und nicht erst, wenn sich der Mitarbeiter bzw. Arbeitgeber beschwert.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass hier "gegen" den Arbeitgeber argumentiert wird. Ich dachte immer, wir sollten "für" unsere Mandanten da sein. Grundsätzlich ist es korrekt, nach Steuerklasse VI abzurechnen, wenn die Daten nicht oder nicht vollständig geliefert werden. Hier sollte man sich aber auch einmal deutlich machen, dass dies bedeutet, dass der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld zur Verfügung hat. Mit einer derartigen Abrechnung sollte daher nach meiner Einschätzung nicht leichtfertig umgegangen werden. Im Extremfall führt dies dazu, dass unser Mandant (der Arbeitgeber) einen benötigten Mitarbeiter wieder verliert.

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
actlk
Beginner
Offline Online
Nachricht 11 von 13
2588 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

hier wird in keiner Weise gegen Arbeitgeber/Mandanten argumentiert. Allein aus haftungsrechtlichen Gründen vertrete ich die bisherigen Aussagen, um die Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers bezogen auf die Lohnsteuer sicherzustellen und somit die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird vermieden, dass im Falle einer Prüfung ein Haftungsbescheid mit entsprechenden steuerlichen Nebenleistungen ergeht, was dann definitiv nicht im Interesse des Mandanten sein kann.

Weniger Geld für den Mitarbeiter, ja stimmt, aber korrekte steuerliche Behandlung geht da denke ich vor. Da sehe ich auch keinen leichtfertigen Umgang mit LSt-Klasse VI. 

Viele Grüße

0 Kudos
brooke
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 13
2588 Mal angesehen

Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

Gruß

0 Kudos
actlk
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 13
2588 Mal angesehen

Hallo Frau Wiedenmeyer,

danke für den Auszug aus dem Gesetz.

Viele Grüße

0 Kudos
12
letzte Antwort am 14.03.2018 14:59:33 von actlk
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage