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Nachträgliches Bekanntwerden

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letzte Antwort am 21.02.2018 12:57:00 von Uwe_Lutz
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f_mayer
Fachmann
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Liebe Community,

Belege sollen in Zukunft dem Finanzamt nur noch auf dessen Anforderung hin übersendet werden, ansonsten wird das die erklärten Angaben umsetzen.

Was bedeutet dies aber für das Nachträgliche Bekanntwerden nach § 173 AO? In der Vergangenheit wurden alle Belege dem Finanzamt eingereicht, damit waren jene diesem ja bekannt oder irre ich mich?

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

0815
Fachmann
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Nachricht 2 von 3
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Hallo Herr Mayer.

Korrekturmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Finanzbehörde können über § 129 AO korrigiert werden.

Gleichartige Fehler des Steuerpflichtigen können nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei

um einen „Übernahmefehler“ handelt, Berücksichtigung finden.

Beispiel

Dr. G. Sund (GS) möchte in seiner Steuererklärung verschiedene Spenden i. H. v. insgesamt

1.800 € an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgaben geltend machen, versäumt es

aber, die entsprechende Kennzahl im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auszufüllen.

1. GS hat die detaillierte Aufstellung mit den entsprechenden Spendenbelegen der Steuererklärung

nicht beigefügt.

2. Die Aufstellung und die Belege liegen der Steuererklärung bei.

3. Die Höhe der Spenden wurde in der richtigen Kennzahl eingetragen und vom zuständigen

Bearbeiter „abgehakt“, aber bei der Erfassung der Daten versehentlich nicht berücksichtigt.

Zu 1.:

GS hat hier versehentlich die Kennzahl im Steuererklärungsvordruck nicht ausgefüllt, sodass

es sich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit handelt. Dieser Fehler unterlief jedoch nicht

der Finanzbehörde, und daher nicht bei Erlass eines Verwaltungsaktes. Da die Unrichtigkeit

mangels eingereichter Unterlagen für die Finanzbehörde auch nicht erkennbar war, handelt es

sich nicht um einen „Übernahmefehler“. Es ist weder eine Berichtigung nach § 129 AO noch

eine Änderung nach § 173a AO möglich.

Zu 2.:

Auch hier handelt es sich grundsätzlich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen.

Da diese aber aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich war, macht sich die Finanzbehörde

den Fehler zu eigen; er wird zu einem „Übernahmefehler“. Eine Berichtigung

nach § 129 ist damit grundsätzlich möglich.

Zu 3.:

Da es sich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO handelt, die bei Erlass des

Verwaltungsaktes unterlaufen ist (= Fehler der Finanzbehörde), ist eine Berichtigung nach

§ 129 AO möglich.

Quelle: STFAN - Nr. 7/2017 - Seite 9 bis 12, Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Btw, meine Bosse haben entschieden, bis auf weiteres alle nötigen Belege wie gehabt an das FA zu senden.

Viele Grüße.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Mayer,

hier hat das Finanzamt natürlich jetzt sehr viel mehr Spielraum für die Änderungen. Man sollte sich daher genau überlegen, ob bzw. in welchen Fällen man von der Möglichkeit Gebrauch macht, die ergänzenden Angaben zur Steuererklärung mit der Einreichung der Belege zu nutzen.

Ob es sinnvoll ist, pauschal weiterhin abzugeben, wage ich zu bezweifeln. Hier muss man gucken, wie das Finanzamt darauf reagieren wird.

Zu den Ausführungen von 0815 zu der Änderung von Offenbaren Unrichtigkeiten sollte dann aber auch der neue § 173 a AO beachtet werden:

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Wie dies im Einzelfall vom Finanzamt gesehen wird, bleibt abzuwarten.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 21.02.2018 12:57:00 von Uwe_Lutz
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