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LODAD- Mitarbeiter ausgeschieden, versehentlich abgerechnet

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letzte Antwort am 12.02.2018 15:05:41 von Verena_Heinlein
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t_kristina
Beginner
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Nachricht 1 von 6
614 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder ein Problem!

Ein Mitarbeiter ist zum 31.12.17 ausgeschieden.

Ich habe das Austrittsdatum nicht gesetzt und somit hat er eine Abrechnung im Januar mit Lohnsteuerklasse 4 erhalten.

Fehler ist jetzt aufgetaucht.

Habe nun das Austrittsdatum auf 31.12.17 gesetzt und eine Nachberechnung auf Januar ausgelöst.

Jetzt kommt das Problem:

Der Mitarbeiter ist seit 01.01.18 in einem neuen Unternehmen als Hauptarbeitgeber angemeldet, somit habe ich nun die Probeabrechnung mit Lohnsteuerklasse 6 erhalten.

Wenn ich die Probeabrechnung ansehe, muss der Mitarbeiter steuern nachzahlen, da die Nachberechnung auf Klasse 6 läuft.

Wie kann ich das gerade ziehen, dass einfach die Abrechnung im Januar so storniert wird, wie sie angelegt war mit der Lohnsteuerklasse 4??

Ich bin gerade am Verzweifeln!

Finanzamt konnte mir auch nicht weiter helfen!

Liebe Grüße

Kristina

Thomas_Kahl
Meister
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Also im Zweifel würde ich für den Januar (sofern der Februar noch nicht abgerechnet ist) eine Komplettwiederabrechnung machen. Das ändert in dem Fall zwar nochmal die Lohnsteueranmeldung und die SV-Meldungen, aber das sollte die sauberste Lösung sein. Ansonsten kann man mE die Lohnsteuerklasse händisch überschreiben, da ja nur eine falsche Abrechnung Rückgängig gemacht werden soll.

MfG
T.Kahl
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Kristina,

so ganz kann ich das Problem noch nicht nachvollziehen.

Für welchen Monat erfolgte nun die Rückmeldung der Steuerklasse VI? Für Januar oder für Dezember?

Wenn dies für Januar ist, spielt dies keine Rolle, da der Monat mit Erfassung des Austrittsdatums 31.12.2017 ja "storniert" wird.

Und wenn in der aufgehobenen Probeabrechnung für Januar 2018 (jetzt) die Steuerklasse mit Klasse VI angegeben wird, heißt dies nicht, dass auch die berechnete Steuer die Steuer der Klasse VI ist. Vergleichen Sie mal die Nachberechnungswerte mit der ursprünglichen Januar-Abrechnung - dies sollten die gleichen Beträge mit negativem Vorzeichen sein.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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t_kristina
Beginner
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Hallo Herr Lutz,

Die Rückmeldung der Steuerklasse VI erfolgte für Januar.

Die ursprüngliche Abrechnung Januar sah so aus, mit Steuerklasse IV

243848_pastedImage_0.png

Und nun habe ich eine Rückmelung erhalten, mit Steuerklasse VI:

243849_pastedImage_1.png

Die Nachberechnungswerte stimmen nicht mit der original Abrechnung überein, da die Steuerklasse sich geändert hat.

Nun die Frage, ob ich, wie Hr. Kahl geschrieben hat, die Steuerklasse händisch ändern darf, da es nur eine falsche Abrechnung war? Oder doch eine Komplettabrechnung einzelner Mitarbeiter ich dürchführe?

Grüße

Kristina Taraba

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Taraba,

wenn der Mitarbeiter zum 31.12.2017 ausgeschieden ist, spielt es überhaupt keine Rolle, welche Steuerklasse auf der Abrechnung für Januar 2018 steht, da dort -letztlich- keine Beträge mehr abgerechnet werden.

Auf der Nachberechnung für Januar 2018 stehen die BETRÄGE, die in der ursprünglichen Abrechnung für Januar 2018 stehen, mit negativem Vorzeichen, also die Beträge, die bei Steuerklasse IV abgerechnet wurden. Diese werden also korrekt storniert.

Eine Lohnsteuerbescheinigung wird für 2018 nicht erstellt. Somit wird hier auch keine Lohnsteuerklasse in irgendeiner Form berichtigt.

Es hat also keinerlei Auswirkung, ob bzw. welche Steuerklasse im Januar in der Abrechnung steht.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Taraba,

wenn ich Sie richtig verstehe, ist die Abrechnung Januar 2018 mit der Steuerklasse 4 erfolgt. Nachdem bekannt wurde, dass der Arbeitnehmer ausgetreten ist, haben Sie mit einer Wiederabrechnung Januar 2018 das Austrittsdatum 31.12.2017 rückwirkend erfasst und die für Januar berechnete Steuer wurde storniert. Nach Rückmeldung der Steuerklasse 6 für 01/2018 wird Ihnen mit Abrechnung Februar 2018 durch eine Nachberechnung für Januar 2018 die Steuer neu berechnet.

Eine Korrektur der Steuer in 2018 durch eine geänderte Steuerklassen kann z.B. daher kommen, dass für den Arbeitnehmer zu dem Austrittsdatum noch Entgelte für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip nachberechnet wurden. Ist das der Fall, ist zu prüfen, ob die Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip bleiben oder nach dem Entstehungsprinzip durchgeführt werden soll. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1031568 Punkt 3 und 4.

Wie bereits erwähnt, können Sie den Mitarbeiter mit einer Wiederabrechnung 01/2018 neu abrechnen. Dadurch vermeiden Sie eine Nachberechnung mit Februar 2018.


Beachten Sie bitte, dass die Anwendung des Entstehungsprinzips nur mit einer Wiederabrechnung 01/2018 möglich ist, wenn die Erstabrechnung 01/2018 bereits mit Zuflussprinzip erfolgte.

Die Steuerklasse, ohne vorherige Absprache mit dem Finanzamt zu ändern, ist nicht zu empfehlen.

Viele Grüße

Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 12.02.2018 15:05:41 von Verena_Heinlein
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