Ja, das wäre schön - gilt aber nur, wenn die Finanzverwaltung die in der VDB hinterlegte Empfangsvollmacht tatsächlich auch beachtet. Dies erfolgt häufig aber nicht, so dass der Steuerbescheid dann direkt an den Mandanten geht. Einzig der elektronische Bescheidabgleich lässt darauf schließen, dass bereits ein Bescheid erteilt wurde. Dann heißt es, dem Bescheid nachlaufen und beim Mandanten anfordern.
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