Es handelt sich hierbei um keine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes. Es ist eine Entschädigungszahlung (Benachteiligung AAG - immaterieller Schaden) welcher lt. Urteil steuerfrei und sv-frei sein muss. Vorsorglich halten wir fest, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zahlen muss, steuerfrei und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Steuerfrei bedeutet, dass die Zahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist (FG Rheinland-Pfalz vom 21.3.2017, 5 K 1594/14; Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 15 Rn. 59). Alternativ könnte ich den AN im Juni anmelden und mit Steuerklasse 6 abrechnen und somit die Lohnart 3701 nutzen.
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