Die Berechnung für die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung sieht nach Ihrem Zahlenbeispiel wie folgt aus: Monat 1 bis 7 EUR 150,-- x 7 = 1.050,-- (554,-- ./. 404,-- beitragsfreie bAV) Monat 8 EUR 334,-- x 1 = 334,-- (554,-- ./. 220,-- beitragsfreie bAV) Monat 9 bis 12 EUR 554,-- x 4 = 2.216,-- (554,-- ./. 0,00 beitragsfreie bAV) Gesamt: 3.600,-- sv-pflichtiges Entgelt = Minijob (Betrachtungszeitraum 12 Monate) Dieses ergibt sich aus den Geringfügigkeitsrichtlinien ab S. 32 Punkt 2.2.1 https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegi… Sie machen bei Ihrer Berechnung einen Gedankenfehler. Sie müssen doch weder die 254,-- noch die 150,-- auf das Entgelt rechnen. Sie dürfen die Beträge "nur" nicht weiterhin abziehen. Viele Grüße T. Reich
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