Hallo jensschenkies, die Korrektur bei der Bemessungsgrundlage zur Kirchensteuer sollte automatisch vorgenommen werden, sobald Sie in der Anlage G den steuerfrei gebliebenen Betrag im Feld „Nicht enthaltener steuerfreier Teil der Einkünfte, für die das Teileinkünfteverfahren gilt (...)“ erfassen (Erfassungsformular Anlage G, Zeile 4-6, Ordnungsbereich „Gewinn aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer“, Registerkarte „Gewinn“, Zeile 13). Wenn dies in Ihrem konkreten Sachverhalt nicht der Fall ist, melden Sie sich per Servicekontakt beim Programmservice Einkommensteuer. Gerne prüfen wir den Sachverhalt anhand der konkreten Daten. Viele Grüße Stephan Hirsch DATEV eG
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