Hallo Frau Striegler, es stimmt. Zuerst müssen die Abstimmdifferenzen behoben werden. In Ihrem Fall gleichen sich die Werte zwar aus, allerdings sind in der Finanzbuchführung höhrere Werte vorhanden als in der Anlagenbuchführung. Hier sind Anpassungen erforderlich, die von dem dazugehörigen Sachverhalt abhängen. Wenn es sich z.B. um die Berichtigung einer Falschbuchung in der Fibu handelt, darf das Anlagenkonto nicht im Haben bebucht werden, sondern muss mit Generalumkehr korrigiert werden. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Abstimmdifferenzen in der Abstimmung Anlagenbuchführung (Dok.-Nr. 1070300) Wenn keine Abstimmdifferenzen mehr vorhanden sind, kann der Anlagenspiegel übernommen werden. Falls Sie die Programme DATEV Bilanzbericht oder Abschlussprüfung nicht einsetzen, können Sie den Anhang mit dem Modul Anhangerstellung in Kanzlei-Rechnngswesen erstellen und dort den Anlagenspiegel übernehmen. Weitere Angaben dazu finden Sie hier: Arbeiten mit DATEV Anhangerstellung (Überblick) (Dok.-Nr. 9267021) Viele Grüße
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