Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem und würde mich über eure Einschätzung zur korrekten buchhalterischen Behandlung freuen. Wir haben eine Fremdleistung von einem Lieferanten aus den USA erhalten. Die Rechnung hätte grundsätzlich ohne deutsche Umsatzsteuer mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren ausgestellt werden müssen. Die Buchung wäre entsprechend auf das Aufwandskonto mit Buchungsschlüssel 511 an den Kreditor erfolgt. Die Rechnung wurde jedoch fälschlicherweise mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausgestellt. Eine Korrektur der Rechnung ist leider nicht möglich, da bei der Bestellung keine USt-IdNr. angegeben wurde. Die Rechnung wurde außerdem bereits bezahlt und wird vom Lieferanten nicht mehr korrigiert. Ich sehe derzeit folgende Möglichkeiten: 1. Gesamten Rechnungsbetrag als Aufwand buchen (BU 490 an Kreditor) Begründung: Wir wurden vom Lieferanten offenbar wie ein Privatkunde behandelt. Daher wäre § 13b UStG meiner Ansicht nach nicht anwendbar, da die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Bei einer entsprechenden EU-Rechnung würde dies zudem zu Unstimmigkeiten bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf Seiten des Lieferanten führen. 2. Gesamten Rechnungsbetrag mit BU 6511 an den Kreditor buchen Diese Variante erscheint mir ebenfalls nicht ganz schlüssig, da wir grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nur Umsatzsteuer zu melden und gleichzeitig keine Vorsteuer geltend zu machen, erscheint mir wirtschaftlich bzw. umsatzsteuerlich nicht nachvollziehbar. 3. Rechnung aufteilen Nettobetrag: Aufwand mit BU 511 an Kreditor (reguläre Behandlung nach § 13b UStG) Fälschlicherweise ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer: Aufwand mit BU 490 an Kreditor Für mich erscheint Variante 3 auf den ersten Blick am plausibelsten, da die deutsche Umsatzsteuer mangels ordnungsgemäßer Rechnungskorrektur nicht als Vorsteuer abziehbar wäre und gleichzeitig der Nettobetrag nach § 13b behandelt werden könnte. Welche der drei Varianten wäre eurer Meinung nach umsatzsteuerlich und buchhalterisch korrekt? Insbesondere interessiert mich, ob bei der fehlerhaften Ausweisung von 19 % deutscher Umsatzsteuer durch den US-Lieferanten das Reverse-Charge-Verfahren für den Nettobetrag trotzdem anzuwenden ist oder ob die gesamte Rechnung anders behandelt werden muss. Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
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