Hallo liebe Alle Ich bin neu hier, aber so schön, dass es Euch gibt. Meine Vorgängerin hat mir einen Fall hinterlassen, der potential kurzfristig explodiert. Ich bin für jede Antwort dankbar, mit der ich die Geschichte glatt ziehen kann! Ein Mitarbeiter hat im Juni 2025 einen gerichtlichen Vergleich wegen ungerechtfertigter Kündigung zugestimmt. Die Parteien haben sich auf einen Austritt zum 30.04.2025 geeinigt. Aus dem Vergleich stehen dem Mitarbeiter folgende Beträge zu: 1. Gehaltsnachzahlung, für den Zeitraum: 2.12.2024 bis 30.04.2025 (Austritt) i.H.v. 51.912,70€ 2. eine Abfindung 65.400€ 3. Aufwendungsersatz 20.000€ für seine Auslagen im Zeitraum September 2024 bis Q2/2025. Die Erstattung von Aufwendungen 1:1 und steuerfrei laut Rechnung i.H.v. 20.000€ - Zeitraum Q3/2024 bis Q2/2025. Der Mitarbeiter war als gesetzliches vorgeschriebenes Kontrollorgan, mit persönlicher Haftung angestellt und vom Arbeitgeber namentlich bei einer Bundesbehörde als Kontrollorgan gemeldet. Sein Anspruch auf eine unabhängige Kanzlei für Rechtsberatung steht im Gesetz ebenso, dass der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten durch Erstattung Rechnung gesetzlich verpflichtet ist. 20.000€ wurden auch im Vergleich separat bestätigt. Steuermerkmale seit Eintritt: Steuerklasse 2, Kinderfreibetrag: 0,5; Kirche ja röm-kathl. Hessen Meine Vorgängerin hat dem Mitarbeiter im August 2025, zum Zahlungslauf eine DATEV-Gehaltsabrechnung wie folgt geschickt: 1. Beschäftigungszeitraum: 01. August 2025 bis 31. August 2025 2. Gesamt-Brutto: 131.029,18€ 3. Steuerklasse: 6 4. Keine Kinder 5. Kirche: ja Meine Vorgängerin hat den Mitarbeiter im August als aktiv beschäftigt und mit einem Gesamt-Lohnsteuer-Brutto i.H.v. 131k in DATEV verarbeitet. Keine rückwirkenden Gehaltsnachzahlungen berücksichtig und auch nicht die Erstattung der Anwaltskosten (Q3/2024 bis Q2/2025) für die der Mitarbeiter bereits in Vorleistung gegangen war. Die steuerfreie Erstattung der 20.000,-- Anwaltsrechnung (plus ca 300,-- Umsatzsteuer), wurde also als lohnsteuerpflichtigen Sonderbezug Lohnart 4140 und mit Lonsteuerklasse 6 versteuert. Ergebnis: Dem Mitarbeiter wurden von den durch ihn bereits im Juni 2025 bezahlten 20.000€ Anwaltskosten nur 10.866,--EUR netto erstattet und auf ca 9.133,--EUR blieb er "sitzen". Problem: Das Gesetz sieht die Übernahme dieser Kosten aber in voller Höhe durch die Arbeitgeber vor, insbesondere, wenn der Mitarbeiter bei Fälligkeit der Rechnung in Vorleistung tritt. Das ernsthaftere Problem der ELSTAM-Meldungen war aber, das der Mitarbeiter im August 2025 Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit erhalten hat (ELSTAM-Meldung der AA über ALG) und gleichzeitig durch die ELSTAM-Meldung meiner Vorgängerin als aktiver Beschäftigter beim ehemaligen Arbeitgeber angemeldet war. Ergebnis: Der Mitarbeiter hat einen Straf-Progressionsvorbehalt im Steuerbescheid für 2025 erhalten sowie eine Verdachtsmeldung wegen Sozialbetrug zum Erhalt von ALG. Um den Wahnsinn richtig rund zu machen: Anstatt den Mitarbeiter in der finalen Jahresmeldung im Oktober 2025, mit einer einzigen ELSTAM (gleichlautend zur DATEV-Abrechnung-August 2025) über 131.029,18€ Gesamt-Brutto, ans FA zu melden, hat die Kollegin den Mitarbeiter im Oktober mit 2 ELSTAM Meldungen und unterschiedlichen Beschäftigungszeiträumen 2025 gemeldet. Hierbei hat sie in beiden ELSTAM die Steuerklasse 2, behauptet, aber die steuerlichen Abzüge der Klasse 6, 42% Abzug in der Summe gemeldet. Zumindest das stimmt mit der DATEV überein, die Summe der abgeführten Steuern. 1. ELSTAM: Lohnsteuerklasse: 2 - Kinder: 0,5 - Kirche: ja Beschäftigungszeitraum: 01. Januar 2025 bis 30 April 2025 Beschäftigungszeitraum: 01. Januar 2025 bis 30. April 2025 42.073,04€ .............Gehalt Januar bis April 12.436,08€..............Steuerliche Abzüge 2. ELSTAM: Lohnsteuerklasse: 2 - Kinder: 0,5 Kinder - Kirche: ja Beschäftigungszeitraum: 01. August 2025 bis 31.August 2025...Hier war er aber bereits durch AA bzgl. ALG gemeldet! 88.956,14€.................Gesamt-Brutto* 42.294,01€.................steuerliche Abzüge 9.518,26€.................Gehaltsnachzahlung Vorjahr-Dezember 2024* 65.400,00€.................Abfindung laut Vergleich* 20.000,00€ ................Erstattung Auslagen laut Anwaltsrechnung separat im Vergleich ausgewiesen* 6.283,52€.................Differenz Verrechnung: Rückforderung v Sozialleistungen ALG März und April 2025* Der Mitarbeiter war mit Steuerklasse 2 im System hinterlegt und auch die ELSTAM-Abfrage August/2025 vor dem Zahlungslauf bescheinigte: Stkl. 2, Kinder: 0,5 und Kirche: ja. Kategorie DATEV Personal entfernt von @Christopher_Fürther
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