Ich bin kein (Steuer-)fachmann sondern ein Steuerzahler der ungeduldig auf die Umsetzung der Aktivrente wartet. Ich habe daher beim BMF angefragt wann die Details geklärt werden, die es der DATEV möglich machen die Regelungen zur Aktivrente umzusetzen. Im Folgenden die Antwort des BMF zur Info: haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Ihr Interesse an der Aktivrente. Die Bundesregierung hat sich auf eine ganze Reihe von Maßnahmen verständigt, mit denen die gesetzliche Rente als verlässliche Absicherung im Alter gestärkt wird. Ein Baustein ist die so genannte Aktivrente. Mit der Aktivrente werden durch zusätzliche Steuerfreibeträge finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter gesetzt werden. Die Regelung ist am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft getreten. Es gibt keine offenen Details seitens des Gesetzgebers. Die Information, dass noch Ausführungsbestimmungen erstellt werden müssen, ist nicht korrekt. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2026 vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sollte Ihr Arbeitgeber es versäumt haben, den Arbeitslohn schon im Januar steuerfrei zu stellen, kann er den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Grundsätzlich ist es möglich, dass einige Software-Hersteller noch keine Anpassung der Lohnsteuerberechnungs/-abrechnungsprogramme in Bezug auf die Aktivrente vorgenommen haben. Dies ist möglicherweise verständlich, da das Gesetzgebungsverfahren erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen wurde. Allerdings lassen sich die maßgebenden Fragen zum einen aus dem Gesetzgebungswortlaut und den Gesetzesmaterialien beantworten. Diese sind den Software-Entwicklern auch seit längerem bekannt, da der Gesetzesentwurf bereits im Herbst letzten Jahres vorlag und hinsichtlich der technischen Umsetzung unverändert blieb. Auch ergibt sich hieraus, dass die Aktivrente im maschinellen Programmablaufplan (PAP) nicht enthalten ist. Dies wird auch künftig so bleiben, da die Steuerfreistellung des Arbeitslohns bereits auf der Ebene der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns erfolgt und der Arbeitgeber eine Lohnsteuerberechnung nur für den verbleibenden (steuerpflichtigen) Arbeitslohn durchführt. Anpassungsbedarf bei den Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ergibt sich vor diesem Hintergrund durch die Aktivrente nicht. Außerdem wurde für Fragen im Zusammenhang mit der Aktivrente vor kurzem ein FAQ-Katalog mit den Ländern abgestimmt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Darin werden die häufigsten rechtlichen und praktischen Fragen beantwortet. Insbesondere finden sich hier auch Erläuterungen für Arbeitgeber, wie die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren umzusetzen ist und welche Auswirkungen sich bei der Lohnsteuerberechnung konkret ergeben. Hier der Direktlink: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html Ich empfehle Ihnen, auch Ihren Arbeitgeber auf diese Informationen auf unserer Internetseite hinzuweisen. In jedem Fall kann die Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für 2026 wird die Aktivrente also berücksichtigt. Die Steuerbefreiung geht also in keinem Fall verloren. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Silke Meyer-Kaul
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