Liebe Frau Schöneweis, vielen Dank für die Erläuterungen zur Ermittlung des Mutterschutzlohns. Es tauchen bei mir öfter Rückfragen hierzu auf. Und zwar, ob zur Berechnung des zugrundezulegenden Durchnschnittsgehalts der Zeitraum: -3 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots, oder -3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft herangezogen werden muss. Sie schreiben in Ihrer Erläuterung zu den SFN-Zuschlägen wenn diese "in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots angefallen sind, muss für diese Entgeltbestandteile ebenfalls Mutterschutzlohn bezahlt werden" In §18 MuSchG heißt es: "das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft" Oder gilt für die Einbeziehung der Zuschläge eine abweichende Regelung? Vielen Dank. herzliche Grüße!
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