Hallo, nach meinem aktuellen Kenntnisstand sind 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft anstelle des Beschäftigungsverbots heranzuziehen. Es sollte daher wie folgt lauten: Wenn zusätzlich neben dem Stundenlohn/Gehalt noch weitere zeitabhängige SV-pflichtige Entgeltbestandteile (z. B. Zulagen oder Zuschläge) in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Beschäftigungsverbots vor dem Eintritt der Schwangerschaft angefallen sind, muss für diese Entgeltbestandteile ebenfalls Mutterschutzlohn bezahlt werden. Dieser Ausgleichsbetrag muss manuell errechnet und in der Monatserfassung z. B. mit der Lohnart 3330 "Mutterschutzlohn Betrag" hinterlegt werden. Diese Information finden Sie auch im Dokument Beschäftigungsverbot abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt unter Punkt 2. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie rechtlich nicht im Detail beraten können.
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