Hallo Community, vielen Dank für Ihre Geduld. Ich hoffe mit diesem Beitrag einiges klarstellen zu können. Wie auch in den beiden Dokumenten Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern und Elektro-Bike - Lexikon Lohn und Personal aufgeführt, sieht das EStG seit dem 01.01.2019 die Steuerfreiheit für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor. Nach § 3 Nr. 37 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist, steuerfrei. Fahrräder und Elektro-Fahrräder, welche nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, dürfen eine Motorleistung bis zu 25 km/h haben. Dies ist vorerst bis Ende 2021 befristet, vgl. § 52 Abs. 4 S. 7 EStG. Geldwerte Vorteile und Sachbezüge wirken sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 1b EBV erhöhend auf das Gesamtbrutto aus. Auch in der noch aktuellen Kommentierung zur Entgeltbescheinigungsverordnung Vers. 1.0 vom 12.04.2013 wird unter Punkt 3.31 zu § 1 Abs. 3 Nr. 1b EBV – Geldwerte Vorteile ausgeführt: „Es wird klargestellt, dass geldwerte Vorteile, wozu auch Sachbezüge gehören, das Gesamtbruttoentgelt stets erhöhen. Da diese Vorteile nicht ausgezahlt werden, müssen diese im Rahmen der Ermittlung des Auszahlungsbetrags (Punkt 3.27) vom Nettoentgelt (Punkt 3.24) abgezogen und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 6 (Punkt 3.26) bescheinigt werden." Als Lohnart für die Abrechnung des steuerfreien (Elektro-) Fahrrads empfehle ich Ihnen die Lohnart 2870 "SB Elektromobilität, stfr". Die Abrechnung erfolgt als steuerfreier Sachbezug. Diese Lohnart fließt nicht in die 44 EUR Grenzprüfung. Rechnen Sie die Lohnart 2870 ab, sollten Sie die Folgelohnart anpassen. Standardmäßig ist hier die Nettoabzugslohnart 9011 "Sonstiger Sachbezug" hinterlegt. Diese Lohnart läuft im Standard nicht auf ein umsatzsteuerrelevantes Konto. Richtig ist der Nettoabzug mit der Lohnart 9020 "Firmenwagen Privatnutzung". Wir prüfen, welche Standardlohnart wir für diesen Sachverhalt künftig anbieten. Der Satz "Das steuerfreie Fahrrad muss nicht gesondert ausgewiesen werden und somit nicht über die Lohnabrechnung abgerechnet werden." aus dem Dokument Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern wurde von uns unglücklich formuliert und wird überarbeitet. Ergänzende Zusatz-Info für Sie: Am 13.03.2019 wurde vom BMF die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Beste Grüße Nina Schöneweis Personalwirtschaft DATEV eG 18.03.2019 Zusatz-Info ergänzt.
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