Hallo H. Hofmeister, danke für den Hinweis. Ich habe nochmal das Dokument gecheckt und auf der Folie 2 finden sie die Stelle: Die Kostenrechnung soll den betroffenen Anwendern die Möglichkeit geben, ihre Investitionskosten, nach dem APG DVO NRW neugeordneten Vorschriften, zu überwachen Die Kostenstellen ermitteln ein Ergebnis je Refinanzierungsbereich Das positive Ergebnis im Finanzierungstopf 2 und 3 ist zweckgebunden und muss am Jahresende in der Buchhaltung als zweckgebundene Verbindlichkeit gebucht werden. Dafür wurden neue Konten im SKR 45 eingeführt (7450ff/3350ff) Eine Quersubventionierung der Pflegekosten mit Investitionskosten ist lt. APG DVO NRW nicht erlaubt. Eine Quersubventionierung der Mittel ist ausschließlich zwischen Finanzierungstopf 2 und 3 möglich Die Musterlösung basiert auf der Eingabe in Kost 2 Lösung und kann neben einer vorhandenen Kost 1 Lösung auch für komplexe Einrichtungen genutzt und modifiziert werden. Einen schönen Abend wünsche ich Ihnen
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