@GLH schrieb: Ist die Adresse denn so relevant?!, wenn der Arbeitnehmer seine Meldebescheinigung beifügt, müsste es doch ersichtlich sein. Es ist sogar noch einfacher: Es steht die Steueridentnummer auf der Abrechnung, somit ist man zweifelsfrei erkennbar und das Landratsamt darf dies nicht bezweifeln. Also, @ARe, der Mitarbeiter soll mit den hier gegebenen Verweisen an das LRA gehen und die Wohngeldstelle wird es i.d.R. ohne Murren akzeptieren. Einzig die verletzte Pflicht zur Ummeldung kann angemahnt werden.
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