Kleine Anmerkung: Die hier angesprochene gesonderte Erklärung der Antragsteller für verbundene Unternehmen ist mE nur dann zu wählen, wenn es im Verbund verschiedene (!) Antragsteller gab. Im Standardfall stellt doch meist ein und dasselbe Unternehmen die Anträge für den gesamten Verbund. Jedenfalls haben das meine Mandanten so gehandhabt. In diesem Fall gibt es genau einen (!) Antragsteller für den gesamten Unternehmensverbund.
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