@Wasabi schrieb: Ich denke fast, wir sollten auf die Variante mit der Weiterzahlung des Lohn´s gehen und die Erstattung dann an uns auszahlen lassen. So möchten wir im Unternehmen ebenfalls vorgehen. Wie kann das vertraglich geregelt werden? Danke & viele Grüße Eine vertragliche Regelung über die Abtretung der Arbeitszeitausfallentschädigung (nicht der pauschalen Aufwandsentschädigung und der Fahrgelderstattung) muß wohl sein. Was darüber hinaus noch geregelt werden muß (s. o.), müssen Sie selbst wissen. Möglicherweise muß man das auch anpassen, sollte der Schöffe in folgenden Amtszeit(en) an einem anderen Gericht eingesetzt werden und sich Wegezeiten und Amtsgepflogenheiten ändern. Und noch ein Hinweis: Die Erstattungsanträge müssen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende der betreffenden Amtszeit gestellt werden. Die Frist für die Periode 2019 bis 2023 läuft also Ende diesen Monats ab.
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