Hallo liebe Community, wir stehen gerade in der Kanzlei vor folgendem Problem: Überbrückungshilfe III und III Plus wurden in 2022 von der Vorkanzlei als Einnahmen erfasst, und nicht in 2021 als Forderung bilanziert bzw. stellt sich die Frage ob diese hätten bilanziert werden müssen. Wir haben bereits recherchiert und einiges dazu finden können, aber uns würde eben interessieren was die Kollegen zu dem Fall meinen 🙂 Hier die Eckdaten: Überbrückungshilfe III -> beantragt am 28.10.2021, Auszahlung am 07.01.2022 (nach unserer Meinung hätte diese bilanziert werden müssen) Überbrückungshilfe III Plus -> beantragt am 30.03.2022, 1. Teilzahlung am 04.04.2022 und 2. Teilzahlung am 15.07.2022 (wir würden auch hier sagen das diese hätte bilanziert werden müssen) Hinzu kommt: lässt sich die Bilanz -wenn doch hätte bilanziert werden müssen- noch ändern? Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. LG Gruß, Klaus Mairiedl
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