Danke, ja das wird der Grund sein da sonst nichts korrigiert wurde. Im Dokument 1038282 stand auch Folgendes: Nachberechnung bei ausgetretenen Mitarbeitern Aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind Korrekturen der Steuer, des Kug/Saison-Kug/Transfer-Kug oder zur Neuerstellung der Lohnsteuerbescheinigung von ausgetretenen Mitarbeitern möglich. Grundsätzlich kann in den Lohnprogrammen nur eine Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Steuer zur Verfügung gestellt werden: Der sogenannte Steuer-PAP (Programmablaufplan), der mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz rückwirkend zum 01.01.2025 angepasst wurde. DATEV ist verpflichtet, diese neue Steuerberechnung rückwirkend ab dem 01.01.2025 in den Lohnprogrammen anzuwenden. Die neue Steuer wird auch dann berechnet, wenn der Mitarbeiter aus anderen Gründen nachberechnet wird. Betroffen sind die Monate, die durch die Nachberechnung angesprochen werden. Die Nachberechnung kann nicht unterdrückt werden, der ursprüngliche Steuer-PAP kann für diesen Personenkreis nicht angewendet werden. Damit müssen wir dem betroffenen Mitarbeiter wohl noch rückwirkend den nachberechneten Betrag auszahlen auch wenn wir nur eine Arbeitsbescheinigung ausstellen wollten.
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