Hallo ANJA_WILLIGES, da kommt ja einiges zusammen ... im mehrfacher Hinsicht! 🙂 Zum ersten: Ich plädiere für die Korrektur der entsprechenden Vormonatsabrechnungen, sofern das noch (DATEV-technisch) möglich sein sollte. Zum zweiten: Im Vorfeld würde ich mich noch einmal davon überzeugen, dass die Rückrechnung arbeitsrechtlich überhaupt noch möglich ist. Da hilft ein Blick in die Provisionsvereinbarungen. Manchmal ist die Rückforderung ausgeschlossen, eine Aufrechnung von zu viel gezahlter Provision mit künftigen Provisionszahlungen stattdessen aber vorgesehen. Zum dritten: Vorsicht mit der "einfachen" Verrechnung von überzahlten Beträgen mit laufenden Gehaltszahlungen. Die Aufrechnung ist ggf. nicht zulässig, weil keine pfändungsfreier Betrag mehr verbleibt. Zum vierten: Prüfen Sie, ob eine Korrekturabrechnung zu Lasten des Arbeitnehmers überhaupt zulässig ist. Ich meine, sv-rechtlich können Sie den Mitarbeiter nur für drei Monate rückwirkend mit in´s Boot holen ... ?! Viel Erfolg!
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