Hallo Community, es ist das Ergebnis aus beiden Zeiträumen in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammengefasst abzugeben und in Angaben der Anlage FE1 zu den selbst ermittelten Anteilen der Beteiligten ab Zeile 74 (FZ 21) zu erfassen, da nur eine Steuernummer vorliegt. In den ergänzenden Angaben des Mantelbogens der Zeile 44 kann im Textfeld erläutert werden, das es sich um das manuell zusammengeführte Ergebnis aus abweichenden Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr handelt. Freundliche Grüße Christine Obendorfer Service Steuern | M3147 DATEV eG
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