Hallo Zusammen, ich sehe das anders. Die Inflationsausgleichsprämie ist KEIN Arbeitseinkommen. Gem. ZPO §850 - Abs. 4: Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, entsprechend hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf. Entsprechend fällt die Inflationsausgleichsprämie in den Bereich ZPO §850b - somit, sofern Pfändbar, nur bedingt Pfändbar: (1) Unpfändbar sind ferner 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören. Und davon auszugehen ist, dass einem Arbeitnehmer, der sowieso schon eine Lohnpfändung anhängen hat, DIESE freiwillige Leistung seines Arbeitgebers besonders benötigt! Diese Finanzielle Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit an seine Mitarbeiter weitergibt, ist dafür gedacht, die steigenden Lebenshaltungskosten / Energiekosten zu bewältigen. Daher sehe ich persönlich, in diesem Fall kein anrecht auf Pfändung der Inflationsausgleichsprämie.
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