Aktuell handhaben es die Bewilligungsstellen wohl so, daß eine erneute Ausübung von Wahlrechten in Bezug auf die Umsatzgestaltung im Rahmen der Schlussabrechnung abgelehnt wird. Als Quelle empfehle ich hier - wie immer - die hochinformative Seite der StBK SA: Schlussabrechnung / Endabrechnung - Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (stbk-sachsen-anhalt.de) Derart wesentliche Änderungen werden als unzulässig ausgelegt, da diese im Rahmen eines Änderungsantrages hätten geltend gemacht werden sollen:
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