Liebe Datev-Community, verstärktes Augenmerk seitens der Prüfstellen wird ja nachvollziehbarerweise auf die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfen gelegt. Darf ich fragen, wie ihr hier in der Praxis damit umgeht? Sicherlich ist gemäß FAQ 1.2 erst einmal zu überprüfen, dass der Umsatzrückgang NICHT auf Material- und Lieferengpässen/Betriebsferien/einem ohnehin schon saisonalen Geschäftsmodell/reinen zeitlichen Umsatzverschiebungen oder im Falle von Schweinebauern zum Beispiel auf der Afrikanischen Schweinepest beruht. In Schritt zwei ist es aber in der Praxis nahezu unmöglich, die Coronabedingtheit des Rückgangs bis auf den letzten Euro nachzuweisen bzw. ausschließlich Corona zuzuordnen: Beispiel: Ein Mandant verkauft Bekleidung stationär (60 %) und online (40 %). Sowohl stationär (Schließungsanordnungen Dezember 2020-April 2021, späteres 2G im Einzelhandel etc.) als auch online (insgesamt weniger Nachfrage durch fehlende Trageanlässe/Events/Feiern/Home-Office --> Kunden haben online weniger anlassbezogene Mode, sondern eher etwas "Bequemes" für zuhause gekauft) ist das Geschäft insgesamt um mehr als 40 % eingebrochen im Vergleich zu 2019. Meiner Ansicht nach ist der coronabedingte Rückgang auf beiden Vertriebskanälen (Zeitraum bis einschließlich Dez 2021) plausibel, trotzdem ist es aber schier unmöglich, den Rückgang auf den letzten Euro zu plausibiliseren oder wird dieser Maßstab garnicht angesetzt? Beste Grüße Stefan
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