Hallo liebe Community, nun gerate ich in eine Sackgasse. Ein selbständiger Mandant hat seinen Betrieb im Jahr 2021 veräußert. Die Veräuserungsgewinn ist berechnet, aber bei der Erstellung der Steuererklärung 2021 sollte die Gewinnermittlungsart gewechselt werden, und zwar von EÜR zu Bilanz. Somit wurden alle Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Eine Forderung, die der Mandant im Jahr 2022 erhalten hat, ist die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetzt. Die Forderung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), aber unterliegt Progressionvobrehalt (§ 32b Abs. 1 Nr.1 Bu. e). Frage 1. Bei welchem Veranlagungszeitraum müssen die Progression Einkünfte berücksichtigen. 2. Gehört die Verdienstausfallentschädigungen überhaupt zum Vermögen des Betriebes. Wahrscheinlich hatte jemand gleiche Fälle. Schon einmal lieben Dank und viele Grüße Sergej
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