Hallo, bin ein bisschen traurig über Ihre doch so einfache Antwort. In den FAQ des Bundesfinanzministeriums steht: VI Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber 3. "Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben" Ich kann in den FAQ nichts finden, dass der Arbeitnehmer dies dann in der Einkommensteuererklärung veranlagt. LG
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