"Antrag auf geänderten Betrachtungszeitraum" Die Sache mit dem "geänderten Betrachtungszeitraum" ist so ziemlich die verrückteste Kreation dieser Behörde: Wir erinnern uns: Es wurde und wird immer gesagt, alle Bescheide beruhen rechtssicher auf einer "ständigen Verwaltungspraxis". Tatsache ist allerdings: In den seinerzeitigen Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bund war stets die Rede von den "drei auf die Antragsstellung folgenden Monaten". Dias Antragsportal wurde erst am 31.03.2020 freigeschaltet. Daraus ergibt sich für den normaldenkenden Menschen ein "Betrachtungszeitraum" frühestens vom 01.04 bis 30.06 wenn man gleich an diesem Tag beantragt hat. Nicht so für das RP Kassel. Dieses ist zwar bereit, "Anträge auf Änderung des Betrachtungszeitraums" zu bewilligen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der gewünschte Zeitraum bereits im seinerzeitigen Antrag vom März 2020 angegeben wurde. Dumm nur, daß im seinerzeitigen Formular gar nicht nach einem Betrachtungszeitraum gefragt wurde (wäre ja auch überflüssig gewesen, denn man ging ja von den 3 folgenden Monaten aus) und auch sonst keine Möglichkeit bestand, dort einen "Betrachtungszeitraum" einzutragen. Insofern scheint die "ständige Verwaltungspraxis" doch nicht so ständig zu sein, und zwar leider sehr zum Nachteil der Antragsteller, denn im März 2020 hatte wohl kaum jemand Umsatzeinbußen, was jetzt im Regelfall zu Rückforderungen führen wird. Insofern scheinen Klagen nicht ganz aussichtslos.
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