Noch eine Betrachtung zum "Betrachtungszeitraum": Es wird an etlichen Stellen der diversen "Richtlinien" darauf hingewiesen, daß auf gar keinen Fall Liquiditätsengpässe vor dem 11.03.2020 berücksichtigt werden dürfen (siehe u.a. Antragsformular Ziffer 7.2) Schauen wir uns vor diesem Hintergrund mal die jetzige Berechnungsweise des RP, die dieser "in ständiger Verwaltungspraxis" anwendet, an einem Beispiel an: Nehmen wir an, ein Betrieb hatte am 05.03. Ausgaben von € 1 Mio. und keine Einnahmen; im April, Mai und Juni jeweils einen Zahlungseingang € 100.000,- und keine Ausgaben. Der Algorithmus des RP errechnet nun Folgendes: 2x € 100.000 + (10/30) x 100.000 - (20/31) x 1.000.000 = -411.827,96 Hier wird dem Antragsteller also ein Liquiditätseingpass bescheinigt, obwohl er im angeblichen "Betrachtungszeitraum" vom 11.03. bis 10.06 einen Überschuß von € 300.000,- erzielt hat !
... Mehr anzeigen