Hallo, die FAQ´s wurden diesbezüglich ergänzt (siehe z.B. 1.3 FAQ´s zur Ü3+): 4 Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern an Reiseveranstaltende entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung). Man kann demnach wählen ob mit oder ohne Kto 8193.... so verstehe ich das zumindest. VG
... Mehr anzeigen