Meiner Ansicht nach ist das falsch. Ich bezahle hier ja gerade für nicht in Anspruch genommenen Kredit. Wenn der Kontokorrentrahmen beispielsweise 300.000 Euro beträgt und die Vergütung für die Bereitstellung 1% des nicht in Anspruch genommenen Betrags ist, liegt diese Vergütung deutlich über den 2.050 Euro des § 4 Abs. 4a EStG. Selbst wenn das Konto ganzjährig im positiven Bereich geführt wird, hätte ich dann eine Hinzurechnung. Im Erlass zu § 4 Abs. 4a EStG steht nicht genau drin, was alles Schuldzinsen sind. In R 8.1 Abs. 1 Satz 7 GewStR steht: Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar und unterliegen somit nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG. Ich würde das auch nicht den Zinsen nach § 4 Abs. 4a zuordnen. Nehmen Sie doch einfach ein anderes Konto. mfg Thomas Günther
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