Hallo, der reduzierte Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG wirkt sich auf die Privatfahrten, Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte und die Familienheimfahrten aus. Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sodass sich die Umsatzsteuer aus dem ungeminderten Brutto-Listenpreis errechnet. Wie von Ihnen @Holly1968 erwähnt, haben Sie in Lohn und Gehalt die Möglichkeit eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu hinterlegen. Hier erfassen Sie nur einen Wert, wenn dieser vom Feld "Bruttolistenpreis (= Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil)" abweicht. Im Dokument 1004251 - Elektro-, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h finden Sie unter Punkt 3 ein Berechnungsbeispiel zu diesem Sachverhalt. Kann die Ermittlung der Umsatzsteuer nicht nachvollzogen werden, prüfen Sie bitte nach der Lohnabrechnung in den Mitarbeiterauswertungen das Berechnungsschemata für den Firmenwagen. Bei noch bestehenden Unklarheiten und Rückfragen Ihrerseits, wenden Sie sich bitte über die üblichen Servicekanäle an uns, sodass wir Ihren Sachverhalt individuell prüfen können.
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