Hallo, wir haben einen Mandanten, welcher Hardware wie z. B. Tablets, Smartphones, VR-Brillen, etc. in größerem Umfang von diversen Firmen anmietet und für bestimmte Projekte an verschiedene Kunden weitervermietet. Da es sich unseres Erachtens um Wareneinsatz handelt, stellt sich uns nun die Frage ob bei einer Weitvermietung § 8 Nr. 1 d GewStG greift und eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgt.
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