Hallo DATEV-Community, ich habe eine Frage zur Abrechnung von Quarantäne-Fehlzeiten im Zusammenhang mit der ZVK. Folgender Fall: Ein Mitarbeiter befand sich in angeordneter Quarantäne. Zur Ermittlung der Entschädigungszahlung wurde der Zeitraum der Quarantäne als Unterbrechung bzw. Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" erfasst. Bei der Erfassung der Fehlzeit wird das Gehalt gekürzt, damit auch das ZVK-Brutto. Der Fiktivlohn (LA 480) und Verdienstausfall (LA 481) nach IfSG, der als Ausgleich des gekürzten Lohns zu erfassen ist, scheint das ZVK-Brutto nicht wieder zu erhöhen. Sind für die korrekte Ermittlung der ZVK andere Lohnarten zum Ausgleich des gekürzten Lohns zu erfassen? Oder ist es so korrekt, dass das ZVK-Brutto für die Quarantänezeit gekürzt wird? Vielen Dank vorab für hilfreiche Antworten. Viele Grüße J. Hünniger
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