Die Aussage in dem Dokument "Der Arbeitnehmer tritt somit aus dem Arbeitsverhältnis aus." läßt sich nicht nachvollziehen. Eine volle Erwerbsminderungsrente ist nicht gleichbedeutend mit absolut arbeitsunfähig, sondern setzt die Grenze bei "mindestens drei Stunden" pro Tag (§ 43 SGB VI). Man könnte in einem sich wie vorliegend darstellenden Fall, wo es eine abschlägige Aussage gab, diese als Einigung dahingehend werten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil es auch unterhalb der Grenze für die volle EM-Rente kein Restarbeitsvermögen gebe, welches dem Arbeitgeber angeboten werden könne oder solle. Es kann aber auch sein, daß bislang nur keine der beiden Seiten ein anderes Arbeitsregime als vor der Krankheit im Fokus hatte. Home-Office würde es vielleicht ermöglichen, sich abseits des Kanzleibetriebes noch mit dem einen oder anderen nicht gerade fristkritischen Mandat zu beschäftigen. Wenn die Kanzlei also so eine Arbeitnehmerin nicht gerade dringend loswerden muß ...
... Mehr anzeigen