Hallo Herr Ockenfels, die SmartCard legitimiert die elektronische Kommunikation mit den Servern des Finanzamtes. Die elektronische Kommunikation auf diesem Kanal ist gem. §87a (3) AO zulässig und rechtskonform und erfüllt sämtliche Voraussetzungen. Die Akzeptanz von Einsprüchen per einfache E-Mail sind nicht vom Wohlwollen des Finanzamtes abhängig, sondern wurden vor Jahren bereits abgesegnet, wenn Sie meine geposteten Rechtsquellen einsehen wollen. Eine "qualifizierte Signatur" wird explizit im Einspruchsverfahren nicht benötigt. Dies wurde bereits Juli 2013 rechtlich festgestellt und vom BFH 2015 bestätigt. Der DSGVO wird indes mit der üblichen SSL/TSL-Verschlüsselung Genüge getan. Eine gesonderte Verschlüsselung, qualifizierte Signatur, DE-Mail oder Ähnliches ist demnach NICHT erforderlich. Hierzu gibt es auch eine Mitteilung der BStbK (Seite 2 unten), dass die Transportverschlüsselung ausreichend ist. Dies reicht mir insgesamt für meine Kommunikation vollkommen aus und erfülle die rechtlichen Vorgaben. Ob hier technisch etwas auszusetzen ist, ist mir weniger wichtig.
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