Hallo, die Erklärung dafür dürfte in der Tatsache zu finden sein, dass KUG selbst nicht steuerpflichtig, sondern nur für den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Jahreserklärung zu berücksichtigen ist. Außerdem fallen auch SV-Beiträge des AN beim KUG gegenüber "normaler" Abrechnung weg. Da kann es dann trotz der Kürzung im Rahmen der KUG-Berechnung trotzdem zu höherer Auszahlung kommen. Grüße R. Hein
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