Moin, nach § 20 Abs. 2 SGB VI ist u. a. Voraussetzung, dass das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Grenze von 1.300 Euro regelmäßig nicht überschreitet. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit und der daraus folgenden Entgeltminderung nicht gegeben, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist und regelmäßig ein über 1.300 Euro liegendes Arbeitsentgelt erzielt wird. Wenn Sie also das voraussichtliche Entgelt der nächsten 12 Monate berechnen, dürfen Sie Reduzierungen wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigen. Somit ist der Mitarbeiter mit der Erhöhung ab 06/2020 kein Beschäftigter im Übergangsbereich mehr. Viele Grüße Uwe Lutz
... Mehr anzeigen