Bis zu 10 Tagen. Wenn die Schließung nicht nur vorübergehender Natur ist (länger als 10 Tage), entfällt dann der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für bis zu 10 Wochen (20 Wochen bei Alleinerziehenden).
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