@bodensee Ich nutze gerne Ihre vielfachen und hilfreichen Ratschläge in dieser Community, allerdings ergibt sich für mich dennoch die Frage, ob Ihr Vorschlag zur "Umwandlung" eines KUG-Zuschusses in einen Corona-Zuschuss nicht im Widerspruch zum Sinn und Vorgabe der Corona-Zuschuss-Regelung steht und tatsächlich so umgesetzt werden kann/darf? Die Steuerbefreiung des Corona Zuschusses für AG Zahlungen bis zu 1.500 € p.A. wurde mit BMF Rundschreiben vom 09.04.2020 geregelt. Darin heißt es doch: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die Sonderregelung soll zwar in erster Linie besonders geforderten Arbeitnehmern der systemrelevanten Berufe helfen, allerdings gilt sie für alle Branchen gleichermaßen, da hier steuerrechtlich nicht getrennt wird. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können insofern auch andere Berufe davon profitieren. Auch wenn natürlich hinterfragt werden kann, welchen Arbeitslohn ein AG im Falle von Kurzarbeit schuldet, zweifel ich wie oben dargelegt an Ihrem Vorschlag. Könnten Sie das insofern evtl. noch etwas näher ausführen bzw. begründen. Vielen Dank.
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