Hallo Herr Stein, besten Dank für Ihre Antwort. In dem DATEV-Dokument (5303311) steht jedoch folgendes, das ich eventuell falsch interpretiere?: "Beginnt die Arbeitsunfähigkeit und damit der Entgeltfortzahlungszeitraum vor Beginn des Bezugs (Gewährungszeitraum) von Kug, so wird ab dem Zeitpunkt des Beginns von Kurzarbeit die Entgeltfortzahlung in der Höhe geleistet, wie sie der verkürzten Arbeitszeit entsprechen würden (§4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ergänzend erhält der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit (Kurzarbeit) Krankengeld in Höhe des Kug (§47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld in Höhe des Kug kostenlos auszurechnen und auszuzahlen. Der Leistungsträger ist in diesem Fall die zuständige Krankenkasse des Kug-Beziehers. Von dieser zuständigen Krankenkasse wird auf Antrag das ausgezahlte Krankengeld in Höhe des Kugs dem Arbeitgeber erstattet. Diese Erstattung findet außerhalb der Lohnabrechnung und nicht im Rahmen des AAG statt. Jede Krankenkasse hat gemäß ihrer Satzung die entsprechenden Anträge." MfG Bl.
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