Hallo zusammen, zunächst einmal Vielen Dank für die von Ihnen geteilten Erfahrungen und Eindrücke. Vielleicht kann mir jemand hier seine Erfahrungswerte mitteilen. Ich betreue eine Mandanten der als Einzelunternehmer (Freiberufler-Architekt) seinen Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Einzelunternehmer entschloss sich zum 01.05.2019 einen Partner aufzunehmen und brachte somit sei Einzelunternehmen samt allen Wirtschaftsgütern mit ein. Schlussfolgernd wurde aus dem Einzelunternehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Müsste ich jetzt für den Einzelunternehmer zum 30.04.2019 einen Aufgabegewinn ermitteln?
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