Hallo Herr Cornelissen, ich habe zu dieser Thematik bereits im Rahmen der Antragstellung für einen Mandanten eine Rückfrage der Bewilligungsstelle erhalten. Es stellen sich für mich u.a. die folgenden Fragen: 1.) In welcher Höhe kann ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden? Bei meiner Mandantin (Hotel-GmbH) verzichtet der Geschäftsführer seit Beginn der Corona Pandemie auf sein Gehalt. Kann nun das bis zum Beginn der Pandemie monatlich ausgezahlte Gehalt als fiktiver Unternehmerlohn zu Bestimmung der (beihilferechtlich notwendigen) ungedeckten Fixkosten angesetzt werden? 2.) Wie ist eine eventuell ausgezahlte November- und Dezemberhilfe bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten zu berücksichtigen? Falls diese ebenfalls zur Kostendeckung heranzuziehen ist, werden wohl die meisten Unternehmen beihilferechtlich die Überbrückungshilfe II zurückzahlen dürfen, da im November und Dezember kein Verlust erzielt wird. Falls Sie hierzu eine offizielle Stellungnahme erhalten, wäre ich für jede Info dankbar! MfG Martin Simon
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