Hallo Kari2, in meiner Antwort an Karenlauenstein ging es darum, welcher VZ zu verwenden ist. In der Programmhilfe zur mehrjährigen Liquidation (Dokument 9274493) ist zur Gewerbesteuer folgendes beschrieben: „Die elektronische Übermittlung der Gewerbesteuererklärung ist nur gemeinsam mit der Körperschaftsteuererklärung möglich. Die Verteilung des Gewerbeertrages nach § 16 GewStDV bzw. R 7.1 Abs. 8 GewStR 2009 wird vom Programm nicht berücksichtigt. Für eine separate Übermittlung können Sie die Gewerbesteuererklärung im Tool Ergänzende Steuerformulare im Rahmen der Toolbox erstellen und per ELSTER übertragen.“ Ja, die KSt-Erklärung 2020 und die GewSt-Erklärungen für 2019 und 2020 sind jeweils separat zu erstellen und zu übermitteln. Für die Übermittlung der KSt-Erklärung aktivieren Sie im Kopfbereich des Erfassungsformulars GewSt 1 A das Kontrollkästchen „Das Unternehmen ist nicht gewerbesteuerpflichtig.“ Da damit die GewSt "ausgeschaltet" wird, ist für die korrekte Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuerbilanzgewinn um den gebuchten GewSt-Aufwand zu erhöhen. In den Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung (Zeile 13 KSt 1) können Sie das dem Finanzamt mitteilen. Mit freundlichem Gruß Johannes Maier DATEV eG
... Mehr anzeigen