@bodensee schrieb: Auszug aus der EBV § 1 Abs. 3 Nr. 3 weder erhöhend noch mindernd die Werte für a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes, b) Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder. (4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen. Danke - hatte ich tatsächlich gefunden, aber falsch interpretiert. Mein Denkfehler ist/war der §3,Nr. 63. Danach kann tatsächlich der AG steuerfrei leisten. Meine Argumentation oben paßt also nicht.
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